deren Grundeigentum ergeben würden. Die Beklagte sei zum Gegenbeweis zugelassen. Ausserdem habe die Beklagte die Grundlagen der von ihr behaupteten Reichweite (Wegstrecken) zu unterlegen. Zudem wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt. In der Folge mandatierte die Klägerschaft einen Rechtsvertreter, welcher alsdann einen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der Vorinstanz erwog anschliessend mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, die Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und damit zur Verbesserung zurückzuweisen.