__ in der Folge zu einer sog. Prozesseinleitungsverhandlung. Nachdem der anlässlich dieser Verhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war, ordnete der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2010 an, dass das Verfahren in mündlicher Form fortgesetzt werde. Im Weiteren legte er fest, dass die Klägerinnen die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen hätten, welche einen Schwund des zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen für die Klägerinnen resp. deren Grundeigentum ergeben würden.