Tatsachen und Beweismittel gelten als streitig, wenn der Beklagte die einzelnen Tatsachenbehauptungen des Klägers konkret in Abrede stellt. Nur wenn der Beklagte eine vom Kläger dargestellte Tatsache vor Gericht ausdrücklich zugesteht, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese sei nicht streitig. In allen anderen Fällen muss der Richter im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorträge und des sonstigen Verhaltens der Parteien entscheiden, ob eine bestimmte Tatsache bestritten oder zugestanden wurde (vgl. PASSADELIS, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 150 N 10 ff. mit weiteren Nachweisen). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält die vorgenannten prozeduralen Rügen der Beru-