Im Rahmen der freien Beweiswürdigung, aber auch in Bezug auf die Beweislastverteilung müsse davon ausgegangen werden, dass den Beklagten für ihre Behauptung, ein Weg zu Gunsten der Öffentlichkeit führe nach Norden, der Beweis gelungen sei, während der Gegenbeweis von den Klägerinnen nicht erbracht worden sei. All diese Feststellungen und Beweise würden keine zivilprozessualen Regeln verletzen. 4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.