Es bestünden zudem bauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs des Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden abzweigende Weg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung, aber auch in Bezug auf die Beweislastverteilung müsse davon ausgegangen werden, dass den Beklagten für ihre Behauptung, ein Weg zu Gunsten der Öffentlichkeit führe nach Norden, der Beweis gelungen sei, während der Gegenbeweis von den Klägerinnen nicht erbracht worden sei.