Der Weg, der nach Norden abzweige, werde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt. Es bestünden zudem bauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs des Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden abzweigende Weg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde.