Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen. Die Auslegung des Inhalts eines Vertrages oder einer Dienstbarkeit sei eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Das Gericht sei geradezu verpflichtet, die Grundbuchbelege zu würdigen. Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf mangelnder Substantiierung würde deshalb ins Leere greifen. Der Weg, der nach Norden abzweige, werde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt.