Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien und nicht des Gerichtes, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen. Die Beklagte erwidert in der Berufungsantwort, man habe bereits mit Eingabe vom 19. August 2010 an das Bezirksgericht Laufen klargestellt, dass ihrer Meinung nach das Fusswegrecht seit je her in nördlicher und östlicher Richtung verlaufen sei. Die notwendigen Grundbuchbelege seien rechtsgültig von beiden Parteien zur Edition beantragt und effektiv vom Gericht ediert worden. Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen.