Die Beklagte habe in der Folge mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 die Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd Verbindung im Grundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte habe vielmehr Unklarheiten eingeräumt und auch keinen Beweisantrag dazu gestellt. Dass die Vorinstanz den Beizug der Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt werde. Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien und nicht des Gerichtes, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen.