Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Klägerinnen machen mit der Berufung geltend, der Gerichtspräsident Laufen habe in seiner Verfügung vom 6. November 2010 ihr Eventualbegehren im Sinne einer Klagänderung zugelassen, das schriftliche Verfahren angeordnet, ihre Eingabe vom 26. Oktober 2010 als schriftliche Klagbegründung entgegengenommen und der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klagantwort angesetzt. Die Beklagte habe in der Folge mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 die Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd Verbindung im Grundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht substantiiert bestritten.