Es finden sich in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen, welche sich zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren äussern. Entgegen dem Antrag der Beklagten ist die Berufung jedoch deswegen nicht abzuweisen, sondern als Rechtsfolge der fehlenden Voraussetzungen der Klagänderung im Berufungsverfahren vorzusehen, dass das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren vom 26. Oktober 2010 nach wie vor Bestand hat.