Es ist mithin festzustellen, dass die beiden Rechtsbegehren nicht gänzlich denkungsgleich sind, wobei jedenfalls nicht eine blosse Berichtigung oder Verdeutlichung vorliegt. Von vornherein unerheblich ist, ob die massgebliche Differenz beabsichtigt oder unbewusst in den Text eingeflossen ist. Es finden sich in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen, welche sich zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren äussern.