in nord-südlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Die beiden Rechtsbegehren unterscheiden sich in der Tat grundlegend. Während im zweitinstanzlichen Verfahren der Bestand des besagten Wegrechts in Frage gestellt wird, wurde noch im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss bloss das Nutzungsrecht durch die Öffentlichkeit bestritten. Es ist mithin festzustellen, dass die beiden Rechtsbegehren nicht gänzlich denkungsgleich sind, wobei jedenfalls nicht eine blosse Berichtigung oder Verdeutlichung vorliegt.