Sind sie es nicht, ist die Klageänderung unzulässig (vgl. REETZ/HILBERT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 81 ff.). Die Klägerinnen beantragten mit der Rechtschrift vom 26. Oktober 2010, es sei festzustellen, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X. _____, […] sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke, so dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im Rahmen der Berufung beantragen sie nunmehr, es sei festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X. _____,