Kumulativ zum Erfordernis der gleichen Verfahrensart muss der geänderte oder neue Anspruch als zweite Voraussetzung entweder mit dem "alten" Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen ("Konnexitätserfordernis"; Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) oder die Gegenpartei muss der Klageänderung zustimmen (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), was indes in der Praxis nur selten vorkommt. Eine Klageänderung ist sodann nur möglich, wenn sie auf neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruht. Letztere müssen zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sein. Sind sie es nicht, ist die Klageänderung unzulässig (vgl. REETZ/HILBERT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.