317 Abs. 2 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Sie ist jedoch als Ausnahme und deshalb restriktiv zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO, also die Voraussetzungen der Klageänderung im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die erste Voraussetzung, welche für die Zulässigkeit einer Klageänderung erfüllt sein muss, besteht somit darin, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der "alte" Anspruch zu beurteilen ist (vgl. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Kumulativ zum Erfordernis der gleichen Verfahrensart muss