Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sollte das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen, das geänderte Rechtsbegehren führe nicht zur Abweisung der Berufung, sondern es gelte das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren, so sei die Berufung auf die Frage zu beschränken, ob sich das im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht zugunsten der Beklagten (auch) auf den bestehenden Nord-Süd-Weg erstrecke, so dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. 3.2 Die Voraussetzungen der Klageänderung im Berufungsverfahren werden in Art. 317 Abs. 2 ZPO geregelt.