Nord-Süd-Weg erstrecke. Das neue Rechtsbegehren gehe erheblich über das erstinstanzliche Eventualbegehren hinaus. Dies sei vorliegend von grosser Bedeutung, ergebe sich doch aus dem Grundbuchbelegen und den Plänen eindeutig, dass ein von Norden nach Süden verlaufendes Wegrecht bestehe. Die Beklagte widersetze sich dieser neuerlichen Klageänderung ausdrücklich. Die Klagänderung werde im Rechtsmittelverfahren wie ein echtes Novum behandelt. Neue Tatsachen, die erst nach Ablauf des Beweisverfahrens eingetreten seien, würden von den Klägerinnen nicht geltend gemacht. Die ursprüngliche Lage des Weges ergebe sich aus den von den Klägerinnen eingereichten Belegen.