Diesbezüglich werde das Urteil der Vorinstanz anerkannt. Angefochten werde einzig die Abweisung des Eventualbegehrens vom 26. Oktober 2010. Die Berufung richte sich einzig gegen die verweigerte Feststellung, dass keine Dienstbarkeit betreffend eines Nord-Süd-Weges bestehe und das damit verbundene Unterlassungsbegehren. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die Klägerinnen würden mit der Berufung die Feststellung verlangen, dass kein Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zulasten der Parzelle 595, GB X. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe. Bei der Vorinstanz hätten sie hingegen die Feststellung verlangt, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sich nicht auf den