Im vorinstanzlichen Verfahren seien einerseits die Ablösung eines ihre Parzelle in Ost- West-Richtung belastenden Fusswegrechts und andererseits der Bestand eines die selbe Parzelle in Nord-Süd-Richtung überquerenden Fusswegrechts strittig gewesen. Die genauen Rechtsbegehren würden sich aus der Eingabe vom 26. Oktober 2010 und der sich darauf beziehenden Bewilligung der Klagänderung durch Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 6. November 2010 ergeben. Die Berufung richte sich nicht gegen die verweigerte Ablösung des in ost-westlicher Richtung verlaufenden Fusswegrechtes. Diesbezüglich werde das Urteil der Vorinstanz anerkannt.