3.1 Die Klägerinnen beantragen mit der Berufung, es sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren seien einerseits die Ablösung eines ihre Parzelle in Ost- West-Richtung belastenden Fusswegrechts und andererseits der Bestand eines die selbe Parzelle in Nord-Süd-Richtung überquerenden Fusswegrechts strittig gewesen.