Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem die Berufungsklägerschaft innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 am 12. Januar 2012 geleistet hatte, ist auf die Berufung einzutreten.