311 Abs. 1 ZPO). Die einlässliche schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 wurde der Klägerschaft am 22. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung am 30. Dezember 2011 eingehalten, zumal für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ohnehin still standen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der Berufung werden sinngemäss sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit.