Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung oder Leistung als Kapitalwert (vgl. Art. 92 ZPO). Vorliegend beeinträchtigt das streitige Wegrecht generell die Nutzung des fraglichen Grundstücks, so dass nicht allein auf die Fläche des Weges abgestellt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist der massgebliche Streitwert allemal erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).