308 N 22). Der Begriff und die Berechnung des Streitwerts bestimmt sich nach Art. 91 ff. ZPO. Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Bei wiederkehrenden Nutzungen auf ungewisse oder unbeschränkte Dauer gilt der 20-fache Betrag der einjährigen Nut-