2. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hält heute dafür, dass die notwendige Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht sei. Die massgebliche Fläche des streitigen Weges umfasse rund 30 m2, was bei einem durchschnittlichen Preis für Bauland in X. _____ von CHF 200.00 pro m2 lediglich eine Summe von CHF 6'000.00 ergebe.