1. Das vorliegende Verfahren lief bei der Vorinstanz nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung ab. Das angefochtene Urteil vom 14. September 2011 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; im Nachfolgenden "ZPO" genannt) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war, so dass diese zur Beurteilung der Angelegenheit zur Anwendung gelangt.