Nachdem keine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens erreicht werden kann, halten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Vorträge. Der Advokat der Berufungsbeklagten hält nunmehr ergänzend dafür, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. ZPO nicht erreicht sei. Im Übrigen halten die Rechtsvertreter in ihren Schlussvorträgen an den Rechtsbegehren und den wesentlichen Begründungen der vorgelegten Rechtsschriften fest. Auf deren mündliche Ausführungen ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte. Erwägungen