Eingangs wird das Ausstandsgesuch der Berufungsklägerinnen vom 4. Mai 2012 gegen den Referenten, Richter René Borer, behandelt. Der entsprechende Zwischenentscheid wird den Parteien anschliessend mündlich eröffnet und auf das entsprechende Ausstandsbegehren nicht eingetreten (vgl. sep. Entscheid vom 7. Mai 2012). Auf Nachfrage des Vorsitzenden melden die Parteivertreter keine neuen Tatsachen und Beweismittel an. Anschliessend werden B. _____ und die Behördenvertreter der D. _____ kurz zur Sache befragt. Nachdem keine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens erreicht werden kann, halten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Vorträge.