Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dies gebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. Soweit die Beklagte diesbezüglich Anerkennungen und Zugeständnisse abgebe, welche die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten betreffe, dürften und müssten diese Zugeständnisse in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden.