Die Pflicht, Schilder anzubringen, polizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee wegzuräumen, könne jedoch ohne weiteres als Minus des klägerischen Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Wegerechtes subsumiert werden und sei daher im Rechtsbegehren der Klage enthalten gewesen. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter anderem damit begründet, dass Übergriffe auf ihr Eigentum stattgefunden hätten. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dies gebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig Abhilfe zu schaffen.