Es sei wohl kein Antrag seitens der Klägerinnen gestellt worden, die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterblieben, denn sie seien der Auffassung gewesen, sowohl das west-östlich wie auch das nord-südlich verlaufende Wegrecht seien ganz aufzuheben. Die Pflicht, Schilder anzubringen, polizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee wegzuräumen, könne jedoch ohne weiteres als Minus des klägerischen Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Wegerechtes subsumiert werden und sei daher im Rechtsbegehren der Klage enthalten gewesen.