D. Im Rahmen der Anschlussberufungsantwort beantragte die Klägerschaft, es sei die Anschlussberufung abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. Es sei wohl kein Antrag seitens der Klägerinnen gestellt worden, die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterblieben, denn sie seien der Auffassung gewesen, sowohl das west-östlich wie auch das nord-südlich verlaufende Wegrecht seien ganz aufzuheben.