Von einem Rechtsvertreter dürfe bei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich durch ein Akteneinsichtsgesuch Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschaffe. Spätestens anlässlich der Hauptverhandlung wäre es den Klägerinnen zumutbar gewesen, die Einrede des mangelnden rechtlichen Gehörs zu erheben. Sie hätten sich jedoch mit der Erhebung der Einrede der unzulässigen Noven begnügt. Ein Novum sei das Kontrollblatt Nr. 6 aber nicht gewesen, habe es sich doch schon seit langem bei den Akten befunden. Die Begründung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien korrekt.