zweigende Weg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde. Es gebe ferner keine Pflicht des Gerichts, die Grundbuchakten den Parteien unaufgefordert zuzustellen. Aufgrund der Prozesseinleitungsverhandlung habe der Präsident davon ausgehen dürfen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien. Von einem Rechtsvertreter dürfe bei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich durch ein Akteneinsichtsgesuch Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschaffe.