Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen. Die Auslegung des Inhalts eines Vertrages oder einer Dienstbarkeit sei eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Das Gericht sei dazu verpflichtet, die Grundbuchbelege zu würdigen. Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf mangelnder Substantiierung würde deshalb ins Leere greifen. Der Weg, der nach Norden abzweige, werde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt. Es bestünden zudem bauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs des Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden ab-