Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stanz verletze die Dispositionsmaxime. Im Weiteren habe die Beklagte bereits mit Eingabe vom 19. August 2010 an das Bezirksgericht Laufen klargestellt, dass ihrer Meinung nach das Fusswegrecht seit jeher in nördlicher und östlicher Richtung verlaufen sei. Die notwendigen Grundbuchbelege seien rechtsgültig von beiden Parteien zur Edition beantragt und effektiv vom Gericht ediert worden. Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen.