Die Berufung sei daher abzuweisen. Im Zusammenhang mit der Anschlussberufung wurde sodann angeführt, die D. _____ habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2010 ausgeführt, man sei bereit, auf Kosten der Gemeinde Massnahmen gegen Vandalismus zu treffen und entsprechende Verkehrsschilder anzubringen. Allerdings seien von den Klägerinnen gar keine entsprechenden Anträge gestellt worden. Die Zusicherung der Gemeinde habe deshalb auch keinen Eingang in das Urteil zu finden. Ziff. 2 des Urteils der Vorin-