ge. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerinnen würden mit der Berufung die Feststellung verlangen, dass kein Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zulasten der Parzelle 595, Grundbuch X. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe. Bei der Vorinstanz hätten die Klägerinnen hingegen die Feststellung verlangt, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke. Diese beiden Rechtsbegehren würden sich unterscheiden. Das neue Rechtsbegehren gehe ganz erheblich über das erstinstanzliche Eventualbegehren hinaus. Die Beklagte widersetze sich dieser neuerlichen Klageänderung ausdrücklich. Die Berufung sei daher abzuweisen.