C. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 17. Februar 2012 liess die D. _____ als Beklagte, vertreten durch Advokat Alexander Imhof beantragen, es sei Ziff. 1 des Urteils der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass das nord-südlich verlaufende Fusswegrecht, ausgehend vom west-östlich verlaufenden Weg, in einer Linkskurve Richtung Norden führe, wobei es mitten durch den auf Parzelle 595 stehenden Schopf führe. Im Sinne einer Anschlussberufung werde der Antrag gestellt, es sei Ziff.