Dass im Parzellenplan der heutige Verlauf verzeichnet sei, ändere nichts, denn dieser Plan sei einseitig von der Beklagten erstellt und daher kein gültiger Grundbuchbeleg. Die Vorinstanz habe festgestellt, der Verlauf des Wegrechts sei nach Westen verlegt worden. Dies sei von der Beklagten nie behauptet und bewiesen worden. Der Bestand einer Vereinbarung über die Verlegung sei ein Tatbestand und keine Rechtsfolge. Die Vorinstanz verletze diesbezüglich ein weiteres Mal die Dispositionsmaxime, womit das angefochtene Urteil aufzuheben sei. Die Klägerinnen hätten im Gegenteil ausführen lassen, der heute bestehende Weg sei nie für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Lediglich aus Goodwill