Der Verlauf des Weges entspreche jedoch nicht dem Verlauf, wie er von der Gemeinde heute behauptet und wie er heute effektiv benutzt werde. Gemäss dem Wortlaut der Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6 sei das Fusswegrecht im Parzellenplan der D. _____ durch zwei punktierte Linien eingezeichnet. Die örtliche Umschreibung der Ausübung ergebe sich somit aus dem Grundbuch in Verbindung mit darauf verweisenden amtlichen Dokumenten (Parzellenplan). Dass im Parzellenplan der heutige Verlauf verzeichnet sei, ändere nichts, denn dieser Plan sei einseitig von der Beklagten erstellt und daher kein gültiger Grundbuchbeleg.