Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugestellt worden. Im Grundbuch sei auf der Parzelle der Klägerinnen sodann nur ein Fusswegrecht eingetragen. Infolge der Grundbuchklarheit könne es nicht sein, dass auf Grund des Verweises auf ein Fusswegrecht plötzlich mehrere Fusswege auftauchen würden. Rein eventualiter wurde schliesslich behauptet, der Nord-Süd-Weg belaste nicht die Parzelle der Klägerinnen, da er östlich davon nach Norden verlaufe. Der Verlauf des Weges entspreche jedoch nicht dem Verlauf, wie er von der Gemeinde heute behauptet und wie er heute effektiv benutzt werde.