Dass die Vorinstanz den Beizug der Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt werde. Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen. Im Weiteren monierte die Klägerschaft, in der Verfügung vom 8. Juli 2010 habe das Gericht seine Absicht kundgetan, die Grundbuchbelege zu den Akten des vorliegenden Zivilprozesses zu erheben. Diese Unterlagen seien den Parteien nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei.