unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. In der Begründung wurde zusammengefasst vorgetragen, die Beklagte habe in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2011 die Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd-Verbindung im Grundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht bestritten. Die Beklagte habe vielmehr Unklarheiten eingeräumt und keinen Beweisantrag dazu gestellt. Dass die Vorinstanz den Beizug der Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt werde.