B. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 liessen die Klägerinnen, vertreten durch Prof. Dr. Daniel Staehelin, Advokat in Basel, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragten, es sei in teilweiser Aufhebung des besagten Urteils festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei; unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten.