Es komme mit Hilfe der Auslegungsregeln und dem gebotenen Ermessensspielraum zum Schluss, dass das fragliche Fusswegrecht - auch aufgrund der im Interesse der Klägerinnen mit Dienstbarkeitsvertrag in den 40er-Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts formlos erfolgten Verlegung der Dienstbarkeit - sowohl in einer west-östlichen, als auch einer süd-nördlichen Ausrichtung Bestand habe und mit diesem teilenden Wegverlauf von der Bevölkerung dauernd benutzt werde. Es sei den Klägerinnen mit ihrem Dienstbarkeitsablösungsbegehren nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass die Gemeinde als Berechtigte kein Interesse mehr an diesem öffentlichen Fusswegrecht habe und deren Interesse im Ver-