Wegverlauf und -ausrichtung dieses Fusswegrechtes aus dem Grundbucheintrag bzw. den dazugehörigen Belegen 212 ("Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6 und Nr. 9") sowie den eingereichten Planvorlagen zu eruieren. Es komme mit Hilfe der Auslegungsregeln und dem gebotenen Ermessensspielraum zum Schluss, dass das fragliche Fusswegrecht - auch aufgrund der im Interesse der Klägerinnen mit Dienstbarkeitsvertrag in den 40er-Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts formlos erfolgten Verlegung der Dienstbarkeit - sowohl in einer west-östlichen, als auch einer süd-nördlichen Ausrichtung Bestand habe und mit diesem teilenden Wegverlauf von der Bevölkerung dauernd benutzt werde.