Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung von Korrektheit und Ordnung der Wegbenutzung durch die Bevölkerung zu sorgen und den Weg akkurat zu unterhalten. Es sei somit festzuhalten, dass auf der klägerischen Parzelle Nr. 595, Grundbuch X. _____, grundsätzlich unbestrittenermassen ein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit eingetragen sei. Das Gericht habe jedoch den Inhalt und Umfang resp. Wegverlauf und -ausrichtung dieses Fusswegrechtes aus dem Grundbucheintrag bzw. den dazugehörigen Belegen 212 ("Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6 und Nr. 9") sowie den eingereichten Planvorlagen zu eruieren.