Auch das Anwachsen der Bevölkerung seit Dienstbarkeitserrichtung und das erst nachträglich in seiner Bedeutung wesentlich gewordene Zweckelement der Benutzung des Weges als Schulweg der Kinder vermöge vor der weitgefassten Zweckorientierung des öffentlichen Wegrechts an dessen unverminderter Identität nicht zu rütteln. Den Klägerinnen sei das Wegrecht aufgrund der Würdigung der Verhältnisse weiterhin zuzumuten, soweit sich dessen Ausübung auf das Fusswegrecht beschränke. Die Beklagte sei ihrerseits im Einklang mit ihrer vor Gericht abgegebenen Zusicherung dabei zu behaften, für die Gewährleis-